VI. Sachmängel-Gewährleistung
Der Lieferer übernimmt eine Gewährleistung für Lieferungen, d.h. neue Geräte, Teile und Leistungen von 24 Monaten, jeweils beginnend mit der Übergabe bzw. am Tag der Beendigung der Leistung.
- Die vom Lieferer gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen beim Besteller sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als akzeptiert, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eingang der Ware, bzw. wenn ein Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung, jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist, nicht erkennbar war, nach Entdeckung des Mangels schriftlich beim Lieferer eingegangen ist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.
- Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Schäden in folgenden Fällen: – Abweichungen und Missachtung von (Warn-) Hinweisen, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und/oder sonstigen technischen Unterlagen, – Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, insbesondere bei äußerer Gewalteinwirkung, Sturz oder Schlag, – nicht ordnungsgemäße Lagerung – unterlassene Wartung, Pflege und Instandhaltung – Verwendung ungeeigneter Rohstoffe, Materialien und/ oder Betriebsmittel, – ungeeigneter Baugrund sowie ungeeignete Produktionsmittel – chemische oder elektronische Einflüsse, – bei Instandhaltungsmaßnahmen, Änderungen und/ oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte, – bei übermässigem Einsatz. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
- Alle diejenigen Geräte und Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
- Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware nach Gefahrenübergang, kann der Lieferer nach seiner Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – zu Lasten des Lieferers – an den Lieferer geschickt wird oder der Besteller das mangelhafte Produkt bereithält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch den Lieferer oder eine vom Lieferer beauftragte Person vorgenommen wird. Hierauf hat der Besteller einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des schadhaften Produkts an den Lieferer nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden vom Lieferer getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kaufgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
- Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass, unabhängig davon, ob er das vom Lieferer gelieferte Produkt selbst verwendet oder weiter Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass, unabhängig davon, ob er das vom Lieferer gelieferte Produkt selbst verwendet oder weiter veräussert, allgemein gültige bzw. bekannte Sicherheitsvorschriften und Vorkehrungen bzw. Maßnahmen etc. beachtet werden. Soweit in diesem Zusammenhang Unklarheiten bestehen bzw. der Eindruck entstehen kann, dass vom Lieferer gegebene Hinweise auf Sicherheitsvorkehrungen unzutreffend oder unvollständig sind, hat der Besteller den Lieferer schriftlich hierauf hinzuweisen und dann, wenn eine Gefahr bzw. ein Schaden nicht ausgeschlossen werden kann, die weiteren Informationen des Lieferers abzuwarten.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Dem Lieferer ist Gelegenheit zur mehrmaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ort der Nacherfüllung ist der Sitz des Lieferers.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach
dem Gesetz zwingend vom Lieferanten zu haften ist, wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VI geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
X. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Kundschaft gespeichert. Die Datenschutzerklärung finden Sie auf der Website https://lamello.com/de/datenschutzerklaerung
Verantwortliche Stelle im Sinne der geltenden Datenschutzgesetzgebung, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (AVG), ist: Lamello AG – Hauptstrasse 149 – CH-4416 Bubendorf – datenschutz@lamello.com. Unser Vertreter in der EU gemäß Artikel 27 AVG: ist: Lamello Services GmbH Gewerbestraße 24 DE-79618 Grenzach-Wyhlen
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittel bar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.