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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Lamello GmbH Verbindungstechnik

Stand 01.09.2015

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen 

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lamello AG (im Folgenden: Lieferer) und Besteller im Zusammenhang mit Angeboten, Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
     
  2. Diese AGB's sowie jegliche und alle gesonderte vertraglichen Vereinbarungen gelten als Basis für alle Lieferungen und Leistungen. Abweichender Bedingungen des Bestellers sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ein Auftrag angenommen wird. Ein Vertrag kommt, auch ohne separate Vereinbarung nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
     
  3. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet.
     
  4. An Angeboten, Zeichnungen, Muster und anderen Informationen und Unterlagen auch in digitaler Form (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Digitale Daten sind unverzüglich und sicher zu löschen.
     
  5. Jede Auftragsannahme sowie Vertragsänderungen, Zusicherungen und ergänzende Vereinbarungen (auch über die Abbedingung der Schriftform) bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündlich getroffene Vereinbarungen enthalten durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers Rechtswirksamkeit. Ist eine schriftliche Bestätigung nicht erfolgt, so kommt ein Vertrag zu den vorliegenden Bedingungen gleichwohl mit Auslieferung der Ware an den Besteller zustande.
     
  6. Der Besteller kann keine Erwartungen für bestimmte Produkteigenschaften ableiten, die von allgemeinen, öffentlichen Beschreibungen, Darstellungen und Äußerungen des Lieferanten stammen.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung 

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Soweit nichts anderes vereinbart, berechnet der Lieferer die Ware "brutto für netto".
     
  2. Zahlung erfolgt 30 Tage rein netto falls keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen Besteller und Lieferer getroffen worden sind.
     
  3. Die vereinbarten Preise gelten – soweit nicht anderslautend bestätigt – ab Werk ohne Verpackung. Soweit der Lieferer gegenüber einem Besteller, der Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, ein Angebot bzw. eine Auftragsbestätigung abgeben, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in den jeweils genannten Preisen nicht eingeschlossen.
     
  4. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Alle Kosten, die durch die verspätete oder fehlerhafte Zahlungen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
     
  5. Alle Zahlungen sind gemäß getroffener Vereinbarung fällig. Soweit die Fälligkeit kalendarisch bestimmt ist, kommt der Besteller auch ohne Mahnung am Tage danach in Verzug. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
     
  6. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug ist der Lieferer ab Fälligkeitsdatum berechtigt einen Verzugszins in der Höhe der zum Zeitpunkt geltenden Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
     
  7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Artikel III: Eigentumsvorbehalt 

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
     
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
     
  3. Veräussert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräussert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
     
  4. a. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

    b. Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

    c. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

    d. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit festen oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
     
  5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
     
  6. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln und ihn auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
     
  7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
     
  8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leis tung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich er klärt.

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug 

  1. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist. Allerdings unternimmt der Lieferer alle zumutbaren Anstrengungen, damit die Lieferung zu dem vom Käufer gewünschten Tag erfolgen kann.
     
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
     
  3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Informationen (Dokumente, technische Daten etc.), erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
     
  4. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf:

    a. Informationen, die der Lieferant für die Ausführung des Auftrags benötigt, nicht rechtzeitig vom Besteller bereitstellt und übergeben werden oder wenn der Besteller nachträglich den Auftrag abändert.

    b. höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Hilfsmittel auf den normalerweise hierfür gewählten Verkehrswegen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausbleiben oder die Verspätung der von Vorlieferanten und Auftragnehmern des Lieferers geschuldeten Leistungen.

    c. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

    d. behördliche Maßnahmen und Hindernisse aufgrund von schweizerischen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder inter nationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers verlängern sich die Fristen angemessen.
     
  5. Der Lieferer benachrichtigt den Besteller unverzüglich über den Eintritt dieser Umstände, über ihre voraussichtliche Dauer und den absehbaren Umfang ihrer Auswirkungen.
     
  6. Dauert eine derartige Behinderung länger als 3 Monate oder ist festzustellen, dass eine derartige Behinderung länger als 3 Monate dauern wird, so haben beide Seiten das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
     
  7. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
     
  8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
     
  9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Artikel V: Gefahrübergang, Transport, Entgegennahme, Rücklieferungen 

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
     
  2. Bei Lagerfristüberschreitungen ist der Lieferer zur Berechnung eines Lagergeldes nach vorheriger Abstimmung mit dem Besteller berechtigt. Gleiches gilt, wenn die Versendung auf Anweisung des Bestellers zurückgestellt wird.
     
  3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
     
  4. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % des Netto-Kaufpreises pauschaliert, bei Nachweis auch darüber hinausgehend zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
     
  5. Rücksendungen der Liefergegenstände ohne vorherige gegenseitige Verständigung sind ausgeschlossen, soweit dem Besteller kein gesetzliches Rückgaberecht zusteht. Erklärt sich der Lieferer im Einzelfall aus Kulanz mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zur Rückgabe gelieferter Ware bereit, gelten die nachfolgenden Regelungen:

    a. Die Zustimmung des Lieferers zur Rücknahme gelieferter Ware gegen Gutschrift steht stets unter der auflösenden Bedingung, dass die Ware originalverpackt und neuwertig beim Lieferer eintrifft. Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung liegen beim Besteller.

    b. Angabe der Rechnungs- und Lieferscheinnummer der relevanten Lieferung;

    c. Rücknahmen werden nach erfolgter Verpackungs- und Qualitätskontrolle zum fakturierten Nettowert abzgl. 20% des Warenwarenwertes für interne Aufwendungen als Warengutschrift vergütet, falls nichts Gegenteiliges zwischen Besteller und Lieferer vereinbart wurde. Ware, welche nicht mehr als neuwertig verkauft werden kann, wird nicht zurückgenommen. Sonderanfertigungen können in keinem Fall zurückgenommen werden.

Artikel VI: Sachmängel-Gewährleistung 

Der Lieferer übernimmt eine Gewährleistung für Lieferungen, d.h. neue Geräte, Teile und Leistungen von 24 Monaten, jeweils beginnend mit der Übergabe bzw. am Tag der Beendigung der Leistung.
 

  1. Die vom Lieferer gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen beim Besteller sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als akzeptiert, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eingang der Ware, bzw. wenn ein Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung, jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist, nicht erkennbar war, nach Entdeckung des Mangels schriftlich beim Lieferer eingegangen ist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.
     
  2. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder auf natürlicher Abnutzung beruhen. Baut der Besteller eigene oder fremde Teile in die Erzeugnisse des Lieferers ein, stellt dies den Lieferer in vollem Umfang von der Produkthaftung frei. Repariert der Besteller oder baut er Teile in die Erzeugnisse des Lieferers in Eigenregie ein, ohne ausdrücklich dafür vom Lieferer autorisiert zu sein, übernimmt der Lieferer weder Garantie noch Gewährleistung auf Teile und Funktionalität.
     
  3. Alle diejenigen Geräte und Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
     
  4. Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware nach Gefahrenübergang, kann der Lieferer nach seiner Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung - zu Lasten des Lieferers - an den Lieferer geschickt wird oder der Besteller das mangelhafte Produkt bereithält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch den Lieferer oder eine vom Lieferer beauftragte Person vorgenommen wird. Hierauf hat der Besteller einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des schadhaften Produkts an den Lieferer nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden vom Lieferer getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kaufgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
     
  5. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass, unabhängig davon, ob er das vom Lieferer gelieferte Produkt selbst verwendet oder weiter veräussert, allgemein gültige bzw. bekannte Sicherheitsvorschriften und Vorkehrungen bzw. Maßnahmen etc. beachtet werden. Soweit in diesem Zusammenhang Unklarheiten bestehen bzw. der Eindruck entstehen kann, dass vom Lieferer gegebene Hinweise auf Sicherheitsvorkehrungen unzutreffend oder unvollständig sind, hat der Besteller den Lieferer schriftlich hierauf hinzuweisen und dann, wenn eine Gefahr bzw. ein Schaden nicht ausgeschlossen werden kann, die weiteren Informationen des Lieferers abzuwarten.
     
  6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
     
  7. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb an gemessener Frist zu gewähren.
     
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 11 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
     
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
     
  10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Artikel VII: Produkthaftung 

  1. Da die Systeme eine technische Einheit bilden, dürfen Produkte des Lieferers nicht für andere als die vom Lieferer empfohlenen Zwecke oder in Kombination mit Produkten, die für den Zweck nicht geeignet sind, verwendet werden. Der Lieferer lehnt jegliche Haftung für Schäden oder Verluste ab, die wegen nicht Nichtbeachtung dieses Hinweises entstehen können.
     
  2. Schadenersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – unter Beachtung von 1 bestehen nur,

    a. wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder

    b. wenn ein Schaden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist

    c. wenn ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht
     
  3. Haftet der Lieferer gemäß Ziffer 2 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, dessen Entstehung der Lieferer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
     
  4. Der Lieferer haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
     
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch für persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Beauftragter des Lieferers.
     
  6. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht soweit der Lieferer nach dem Produkthaftungssatz haftet.
     
  7. Die Abtretung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen durch den Besteller ist unzulässig.
     
  8. Produkte des Lieferers dürfen nur in Original-Verpackung/Beschriftung inkl. Original Bedienungsanleitung, Original-Zubehör und -Werkzeugen weiter verkauft werden. Davon abweichende Ausführungen (z.B. Private Label / neutrale Verpackungen etc.) bedürfen der zwingenden, schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

Artikel VIII: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte 

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
     
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
     
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

Artikel IX: Erfüllung und Erfüllungsvorbehalt 

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bubendorf, Schweiz.
     
  2. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von schweizerischem, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
     
  3. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Ein fuhr benötigt werden.

Artikel X: Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittel bar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
 

Artikel XI: Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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